Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Dritter Abschnitt
Persönlichkeitsschutz

Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsWird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist nach Maßgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen; auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro, bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 50 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer üblen Nachrede
      1. Litera a
        die Veröffentlichung wahr ist oder
      2. Litera b
        ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten,
    3. Ziffer 3
      es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat,
    4. Ziffer 3 a
      es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder
    5. Ziffer 4
      es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
  3. Absatz 3Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Absatz eins, nur aus dem Grunde des Absatz 2, Ziffer eins,, des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, des Absatz 2, Ziffer 3, oder des Absatz 2, Ziffer 3 a, ausgeschlossen, im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.

Anmerkung

Paragraphen 111,, 115, 297 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

ÜR: Art. römisch XII Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,.

Schlagworte

Ehrenkränkung, Bloßstellung, Privatsphäre, Ehrenschutz, Intimsphäre, Persönlichkeitsschutz, Parlamentsberichterstattung, Wahrheitsbeweis, Beweis guten Glaubens, immaterieller Schaden

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40064952