Kurztitel
Datenschutzgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18
Inkrafttretensdatum
01.04.2005
Text
Aufnahme der Verarbeitung
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
1. | sensible Daten enthalten oder | |||||||||
2. | strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder | |||||||||
3. | die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder | |||||||||
4. | in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen, | |||||||||
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden. | ||||||||||