Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

09.03.2005

Text

5. Abschnitt
Ärztliche Hausapotheken

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Arzneimittelversorgung erfolgt in Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, Apothekengesetz durch ärztliche Hausapotheken.
  2. Absatz 2Die ärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in der Behandlung des niedergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin stehenden Kranken mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 Apothekengesetz. Weiters sind ohne Aufschub benötige Medizinprodukte, insbesondere Verbandstoffe, vorrätig zu halten.
  3. Absatz 3Die Abgabe von Arzneimitteln auf Grund der Verschreibungen anderer Ärzte/Ärztinnen ist zulässig, wenn sie aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnten. In diesen Fällen besteht auch eine Abgabepflicht.
  4. Absatz 4Die ärztliche Hausapotheke ist auf dem Ordinationsschild des Arztes/der Ärztin durch den Zusatz „Ärztliche Hausapotheke“ ersichtlich zu machen.