Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Text

Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (Paragraph 29, Absatz 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.