Kurztitel
Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.05.2004
Text
Artikel 9
Kostenhöchstsätze
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer
organisierten Unterkunft pro Person und Tag € 17,--
2. für die Verpflegung bei individueller
Unterbringung pro Person und Monat
für Erwachsene € 180,--
für Minderjährige € 80,--
für unbegleitete Minderjährige € 180.--
3. für die Miete bei individueller Unterbringung
pro Monat
für eine Einzelperson € 110,--
für Familien (ab zwei Personen) gesamt € 220,--
4. für Taschengeld pro Person und Monat € 40,--
5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig
pro Person € 370,--
6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige
Personen, pro Person und Monat € 2480.--
7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung
unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person
und Tag
in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) € 75.--
in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) € 60.--
in betreutem Wohnen (mit
Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen
geeigneten Unterkünften € 37,--
8. | für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3% inklusive Zusatzbetrag). | |||||||||
9. für Information, Beratung und soziale Betreuung
(exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen
Betreuerschlüssel von 1:170
10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten
- bis zu einer Kostentragung nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) - die
Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.
11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr € 200.--
12. für Freizeitaktivitäten in organisierten
Quartieren pro Person/Monat € 10.--
13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige
Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und
pro Einheit pro Person € 3,63
14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro
Person € 150.--
15. | für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und | |||||||||
16. | für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag. | |||||||||