Absatz einsDer Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsLeitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
- Ziffer 2Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
- Ziffer 3Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
- Ziffer 4Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.