Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 34
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Text
Belästigung
§ 34. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit einer Person stehen, und bezwecken oder bewirken,
1. | dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und | |||||||
2. | ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird, | |||||||
gelten als Diskriminierung. | ||||||||
(2) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vor.