Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Auswahlkriterien

Paragraph 5,

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

  1. Ziffer eins
    bestehende oder frühere
    1. Litera a
      Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
    2. Litera b
      Teilbeschäftigung oder
    3. Litera c
      Herabsetzung der Wochendienstzeit,
  2. Ziffer 2
    Lebensalter und Familienstand,
  3. Ziffer 3
    eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
  4. Ziffer 4
    zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.