Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Absatz 3, tritt für Nachforderungen auf Grund einer Außenprüfung (Paragraph 147,

Absatz eins,), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2005

gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2006 in Kraft vergleiche Paragraph 323, Absatz 16,).

Text

§ 209.

  1. Absatz einsWerden innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.
  2. Absatz 2Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
  3. Absatz 3Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.