Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,
Paragraph 323,
20.12.2003
04.06.2004
Absatz 14 :, Verfassungsbestimmung
§ 214 Abs. 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. § 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2000 ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.
§ 188 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 144/2001 ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.