Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

§ 35. Untervergleichsbetriebe.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.