Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1. 1. 2004

Paragraph 28, Absatz 22, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,

ab 21. 8. 2003

Paragraph 28, Absatz 22, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Text

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Paragraph 19, (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  1. Absatz eins aBei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.

Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

  1. Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für Lieferungen und sonstige Leistungen
      1. Litera a
        mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
        Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;
      2. Litera b
        in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Absatz eins, zweiter Satz und Absatz eins a,), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;
      3. Litera c
        in den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
    2. Ziffer 2
      für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und d getätigt worden sind.
  2. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12 und 14entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
  3. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
  4. Absatz 5Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 26, Absatz eins,