Kurztitel

Rundfunkgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

RGG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Einbringung der Gebühren

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
  2. Absatz 2Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren- und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, unterlassen haben.
  4. Absatz 4Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen, wobei die Fälligkeit erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates eintritt.
  5. Absatz 5Die Gesellschaft kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Rundfunkgebühr treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Schlagworte

Gebührenpflicht, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10012892

Dokumentnummer

NOR40043497