Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
Telekommunikationsgesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
Paragraph 74,
20.08.2003
21.11.2011