Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
  2. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Sicherheitsbehörden zu erteilen.
  3. Absatz 3Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für generell bewilligt erklären.