Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

8. Abschnitt

Schutz der Nutzer

Rechte der Nutzer und Teilnehmer

Paragraph 69,

  1. Absatz einsJedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Teilnehmer haben unter den in Absatz 3 bis 5 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
  3. Absatz 3Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Anbieters aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
  4. Absatz 4Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
  5. Absatz 5Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.