Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 7

DER TRANSFERPLAN

(a) Zur Regelung der Schulden auf Grund dieses Übereinkommens trägt die türkische Regierung in den zwölf auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens folgenden Jahren dafür Sorge, daß den Gläubigern in den verschiedenen Gläubigerländern alljährlich in der geeigneten Währung ein Gesamtbetrag (nachstehend als “jährlich zu transferierende Zahlung” bezeichnet) überwiesen wird, der gemäß diesem Artikel ermittelt und transferiert wird. Außerdem hat die türkische Regierung für den Transfer der Verzugszinsen beziehungsweise der vertraglichen Verzugszinsen, wie in Artikel 10 vorgesehen, Sorge zu tragen.

(b) In den ersten sechs Jahren dieses Zeitraums betragen die gesamten jährlich zu transferierenden Zahlungen einschließlich des Transfers auf Schulden gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten (nachstehend als “Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen” bezeichnet):

  1. Absatz i
    für die ersten fünf Jahre des Zeitraums nacheinander 15 Millionen, 20 Millionen, 25 Millionen, 30 Millionen und 35 Millionen US-Dollar jährlich,
  2. Absatz i, i
    für das sechste Jahr dieses Zeitraums ein Siebentel des Gesamtbetrages der an die Gläubigerländer am 31. Dezember 1963 zu transferierenden Zahlungen.

(c) In jedem der ersten sechs Jahre dieses Zeitraums ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstaben (e) der Gesamtbetrag der jährlich an die Gläubigerländer zu transferierenden Zahlungen nach dem Verhältnis zwischen den am Stichtag an jedes Gläubigerland und dem Gesamtbetrag der an diesem Stichtag an alle Gläubigerländer zu transferierenden Zahlungen mit der Maßgabe zu überweisen, daß

  1. Absatz i
    der Stichtag für die ersten beiden Jahre dieses Zeitraums der 5. August 1958, für das dritte und vierte Jahr der 31. Dezember 1960 und für das fünfte und sechste Jahr der 31. Dezember 1962 ist,
  2. Absatz i, i
    die jährlich zu transferierenden Zahlungen für die beiden ersten Jahre dieses Zeitraums nach der in der Anlage römisch eins zu diesem Übereinkommen enthaltenen Tabelle errechnet werden und daß
  3. Absatz i, i, i
    auf Grund dieser Verteilung auf die Gläubigerländer die Zahlungen an die Gläubiger in den Vereinigten Staaten im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils 13.939%, 14.206% und 14.314% der Gesamtsumme der an alle Gläubigerländer und im sechsten Jahr ein Siebentel der Gesamtsumme der an die Gläubiger in den Vereinigten Staaten am 31. Dezember 1963 zu transferierenden Zahlungen betragen. Diese Regelung berührt nicht den in Buchstabe (b) vorgesehenen Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen.
  4. Absatz d
    (i) Der Gesamtbetrag der an jedem dieser Stichtage zu transferierenden Zahlungen ist in US-Dollar auf Grund der Paritäten zwischen den geeigneten Währungen und dem US-Dollar, die an diesem Stichtag gelten, zu errechnen. Die jährlich an jedes einzelne Gläubigerland zu transferierenden Zahlungen sind in den geeigneten Währungen auf Grund der Paritäten zu errechnen, die bei der vorhergehenden Errechnung des Gesamtbetrages der zu transferierenden Zahlungen zugrunde gelegt worden sind. Jedoch sind bei der Berechnung der für die ersten beiden jährlich zu transferierenden Zahlungen die Paritäten zugrunde zu legen, die am Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gelten.
  5. Absatz i, i
    Als Parität zwischen einer geeigneten Währung und dem US-Dollar im Sinne dieses Übereinkommens gilt die vom Internationalen Währungsfonds an dem betreffenden Stichtag bekanntgegebene Parität. Soweit eine solche Parität nicht vorhanden ist, wird die am Stichtag geltende amtliche US-Dollar-Parität in dem betreffenden Lande oder eine nach dem gesetzlichen Goldfeingehalt der betreffenden Währung errechnete Parität und die vom Internationalen Währungsfonds bekanntgegebene Parität zwischen Gold und US-Dollar zugrunde gelegt.

(e) Soweit es für die Regelung der Schulden gegenüber Gläubigern mit Sitz in Luxemburg, Norwegen und Portugal und, im Falle der für das dritte Jahr dieses Zeitraums zu transferierenden Zahlungen, mit Sitz in Dänemark erforderlich ist, trägt die türkische Regierung dafür Sorge, daß in den ersten drei Jahren dieses Zeitraums an jedes dieser Gläubigerländer jährlich die Summe transferiert wird, die insgesamt 2% des Gesamtbetrages der jährlich für das betreffende Jahr zu transferierenden Zahlungen darstellt.

(f) In den übrigen sechs Jahren dieses Zeitraums beträgt die jährlich zu transferierende Zahlung an jedes Gläubigerland nacheinander ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte und den Rest des Gesamtbetrages der an dieses Land am 31. Dezember des Jahres zu transferierenden Zahlungen, das dem Jahr vorhergeht, in welchem der betreffende jährliche Transfer erfolgt.

(g) Die türkische Regierung bewirkt jede jährlich zu transferierende Zahlung gemäß den in Artikel 8 Buchstabe (a) vorgesehenen Listen in vier gleichen Teilzahlungen jeweils am 30. Juni, am 30. September, am 31. Dezember und am 31. März jedes Jahres, mit der Maßgabe, daß

  1. Absatz i
    im ersten Jahr die Teilzahlungen spätestens jeweils am 31. Juli, am 31. Oktober, am 31. Dezember 1959 und am 31. März 1960 transferiert werden und daß
  2. Absatz i, i
    der nach diesem Buchstaben zu transferierende Betrag um den in der Türkei auf Grund des Artikels 9 verwendeten Gegenwert der Summe gekürzt wird, die in dem betreffenden Jahr hätte transferiert werden müssen.