Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,
Artikel 3,
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).
(a) Vorbehaltlich des Artikels 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für jede Schuld eines ursprünglichen Schuldners oder eines Bürgen mit Sitz in der Türkei gegenüber einer Person mit Sitz in einem Gläubigerland (wobei diese Personen nachstehend als Schuldner beziehungsweise Gläubiger bezeichnet werden), sofern
(b) Der Ausdruck “Schuld” umfaßt auch alle hiefür vor dem 1. Jänner 1964 fälligen oder fällig werdenden vertraglichen Zinsen sowie die vor Unterzeichnung dieses Übereinkommens fällig gewordenen vertraglichen Verzugszinsen.