Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 3

DIE SCHULDEN

(a) Vorbehaltlich des Artikels 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für jede Schuld eines ursprünglichen Schuldners oder eines Bürgen mit Sitz in der Türkei gegenüber einer Person mit Sitz in einem Gläubigerland (wobei diese Personen nachstehend als Schuldner beziehungsweise Gläubiger bezeichnet werden), sofern

  1. Absatz i
    sich die Schuld auf eine von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigte Wareneinfuhr oder Dienstleistungstransaktion bezieht,
  2. Absatz i, i
    vor dem 5. August 1958 die Waren geliefert oder die Dienste geleistet worden sind und
  3. Absatz i, i, i
    die Zahlung der Schuld von dem 1. Jänner 1964 fällig ist oder fällig wird.

(b) Der Ausdruck “Schuld” umfaßt auch alle hiefür vor dem 1. Jänner 1964 fälligen oder fällig werdenden vertraglichen Zinsen sowie die vor Unterzeichnung dieses Übereinkommens fällig gewordenen vertraglichen Verzugszinsen.