Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

28.10.2014

Text

Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen.

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach Paragraph 21, zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall enstellt werden.
  2. Absatz 2,Werden Stellen eines Werkes nach Paragraph 46,, Ziffer eins,, oder Paragraph 52, Ziffer eins,, auf andere Art als auf Schallträgern oder wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der Paragraphen 45, 46,, Ziffer 2,, Paragraphen 47, 48, 51,, Paragraph 52, Ziffer 2, oder 3, oder des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a, vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes nach den Vorschriften des Paragraph 21,, Absatz 1, anzuführen. Bei einer nach Paragraph 45, zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muß der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach Paragraph 46, vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, daß sie in dem benutzten Werke leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach Paragraph 46, zulässigen Vervielfältigung das benutzte Werk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.
  3. Absatz 3,In den im Paragraph 44,, Absatz 1 und 2, bezeichneten Fällen ist außer dem in der benutzten Quelle angeführten Namen oder Decknamen des Urhebers des Aufsatzes auch die Zeitung oder Zeitschrift, aus der der Aufsatz entnommen ist, wenn aber dort eine andere Zeitung oder Zeitschrift als Quelle angeführt ist, diese deutlich anzugeben. Wird die Angabe der Zeitung oder Zeitschrift unterlassen, so stehen ihrem Herausgeber oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, ihrem Verleger die gleichen Ansprüche zu wie einem Urheber im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung der Angabe der Urheberbezeichnung.
  4. Absatz 3 a,Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich:
    1. Ziffer eins
      wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des Paragraph 42 c, vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;
    2. Ziffer 2
      wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund der Paragraphen 43, 54, Absatz eins, Ziffer 4, oder des Paragraph 56 a, vervielfältigt werden;
    3. Ziffer 3
      wenn Stellen eines Werkes nach Paragraph 46, Ziffer eins, oder Paragraph 52, Ziffer eins, auf Schallträgern vervielfältigt werden.
  5. Absatz 4,Ob und inwieweit bei anderen als den in den Absatz 2, 3 und 3 a bezeichneten freien Werknutzungen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.