Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002
§/Artikel/Anlage
§ 49
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Text
Berufsausweis
§ 49. (1) Heilmasseuren ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
1. | nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, | |||||||||
2. | dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen. | |||||||||
(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Berufsbezeichnung, | |||||||||
2. | den Vor- und Familiennamen, | |||||||||
3. | Datum der Geburt, | |||||||||
4. | die Staatsangehörigkeit, | |||||||||
5. | den Vermerk über eine allfällige freiberufliche Berufsausübung, | |||||||||
6. | den Vermerk über allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben, | |||||||||
7. | den Vermerk über allfällige Einschränkungen. | |||||||||
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.