Absatz einsLizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,
Vertrag – Deutschland
Artikel 12,
18.08.2002
39/03 Doppelbesteuerung
23.01.2024
20002157
NOR40034873