Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,
BG
Paragraph 3,
01.10.2002
21.03.2020
IStGH-ZG
25/01 Strafprozess
Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne der Artikel 5, Absatz eins, Litera a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Artikel 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.
27.03.2020
20002154
NOR40034519