Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 249 c,

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 249 c,

  1. Absatz einsFür die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

1 bis 10

11 bis 14

PF 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat

(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

Revident

Inspektor

Zentralinspektor

PF 3

Oberinspektor

PF 4

Oberrevident

Inspektor

PF 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

PF 6

Oberkontrollor

Fachinspektor

  1. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten

              Post- und Fernmeldebehörde ab der Gehaltsstufe 15

Ministerialrat

Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in

              einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer

              Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der

              Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4

ab der Gehaltsstufe 15

Amtssekretär

  1. Absatz 3Die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

 

in der Verwendungsgruppe PF 5

 

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PF 6

 

in den Gehaltsstufen 1 bis 10

Werkmeister

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Oberwerkmeister