Absatz einsÜber einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Absatz 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt
- Litera abei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien,
- Litera bbei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien, für das Feuerwehrkommando für Niederösterreich oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,
- Litera cbei Fahrzeugen, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen bestimmt sind, als dauernder Standort die jeweilige Landeshauptstadt,
- Litera dim Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.