Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Paragraph 37, Zulassung

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß Paragraph 48, das Fahrzeug zu führen hat.
  2. Absatz 2Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und wenn er folgende Nachweise erbringt:
    1. Litera a
      den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (Paragraph 28 b, Absatz 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, dass diese Bedingungen erfüllt sind;
    2. Litera b
      eine Versicherungsbestätigung für das Fahrzeug gemäß Paragraph 61, Absatz eins ;, dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind;
    3. Litera c
      bei beabsichtigter Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung;
    4. Litera d
      bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, Ziffer eins, der Binnenmarktregelung, Anhang zum UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,
      1. Ziffer eins
        eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder
      2. Ziffer 2
        eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;
    5. Litera e
      bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,
      1. Ziffer eins
        eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder
      2. Ziffer 2
        eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;
    6. Litera f
      bei rechtmäßigem Besitz auf Grund eines Bestandvertrages eine Zustimmungserklärung des Bestandgebers zur beantragten Zulassung;
    7. Litera g
      bei einer Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, Litera b, oder c, Absatz 3 a, Litera b, oder c oder Absatz 3 b, die entsprechende vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten für den Antragsteller ausgestellte Legitimationskarte;
    8. Litera h
      bei den der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeugen das letzte für das Fahrzeug ausgestellte Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4,, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist das in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuletzt ausgestellte Prüfgutachten vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
  3. Absatz 3Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur unter einer bestimmten Auflage zugelassen werden, dürfen nur unter dieser Auflage zugelassen werden. Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, wegen Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde abgemeldet wurden, dürfen erst zugelassen werden, wenn der bisherige Zulassungsschein und die bisherigen Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 43, Absatz eins, abgeliefert wurden. Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger dürfen nur gesondert zugelassen werden.
  4. Absatz 4Wird bei einem Antrag auf Zulassung kein Nachweis gemäß Absatz 2, Litera a, beigebracht und wurde auf Grund einer Typenprüfung (Paragraph 29, Absatz 4,) oder einer Einzelprüfung (Paragraph 31, Absatz 2,) oder einer besonderen Überprüfung im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, festgestellt, daß das Fahrzeug oder dessen Type den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, so darf das Fahrzeug für die Dauer der auf diese Prüfung folgenden 18 Monate zugelassen werden; eine weitere Zulassung desselben Fahrzeuges auf Grund eines Antrags ohne Beibringung eines Nachweises gemäß Absatz 2, Litera a, ist nur vor Ablauf dieser Frist und nur für die bis zu ihrem Ablauf verbleibende Zeit zulässig. Wird der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung der Behörde vor Ablauf dieser Frist vorgelegt, so erlischt die Befristung. Die Behörde hat das Erlöschen der Befristung auf dem Zulassungsschein zu bestätigen.