bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 2, Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,
eine Bestätigung eines Finanzamtes, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder
eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;