Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Text

Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
    1. Ziffer eins
      Arbeiter-Samariter-Bund,
    2. Ziffer 2
      Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
    3. Ziffer 3
      Malteser Hospitaldienst Austria,
    4. Ziffer 4
      Österreichisches Rotes Kreuz,
    5. Ziffer 5
      Sanitätsdienst des Bundesheers,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
    7. Ziffer 7
      sonstigen Einrichtungen,
    sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Berufsausübung darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.