Absatz eins,Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
- Ziffer einsArbeiter-Samariter-Bund,
- Ziffer 2Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
- Ziffer 3Malteser Hospitaldienst Austria,
- Ziffer 4Österreichisches Rotes Kreuz,
- Ziffer 5Sanitätsdienst des Bundesheers,
- Ziffer 6Einrichtungen einer Gebietskörperschaft oder
- Ziffer 7sonstigen Einrichtungen,
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.