Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Text

Allgemeine Notfallkompetenzen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
    1. Ziffer eins
      Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
    2. Ziffer 2
      Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen,
    jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Durchführung allgemeiner Notfallkompetenzen ist
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung des Notfallsanitäters hiezu auf Grund der jeweiligen erfolgreich absolvierten Ausbildung gemäß Paragraphen 38 bis 40 und
    2. Ziffer 2
      die Anweisung eines anwesenden Arztes oder
    3. Ziffer 3
      sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.