Absatz eins,Notfallsanitäter können die Berechtigung zur Durchführung folgender allgemeiner Notfallkompetenzen erwerben:
- Ziffer einsArzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Arzneimittel, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 2), und
- Ziffer 2Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen,
jeweils im Rahmen von Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit eines Notfallpatienten, soweit das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.