Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

16.12.2010

Text

§ 7.

  1. Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig für die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.
  2. Absatz 2Der Pauschbetrag gemäß § 5 ist im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu vermindern.
  3. Absatz 3§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 416/2001, sind anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.