Kurztitel
„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 215/2001
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
05.09.2001
Text
ARTIKEL VIER
VERPFLICHTUNGEN VON SHAPE
SHAPE wird
4.1 | so weit wie möglich sicherstellen, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden; | |||||||||
4.2 | den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände benachrichtigen, die die Gewährung des HNS betreffen; | |||||||||
4.3 | den benötigten HNS und dessen Priorität festlegen sowie die Kosten für den HNS genehmigen, der für die Truppen verfügbar gemacht werden soll; | |||||||||
4.4 | nach Erhalt der Rechnungen eine möglichst rasche Rückvergütung für akzeptierten HNS sicherstellen, sofern dieser HNS aus dem für die Übung bereitgestellten „NATO Common Funding“ zu zahlen ist; | |||||||||
4.5 | PfP-Staaten einladen, auf Basis der Bestimmungen dieses MOU an der Übung teilzunehmen; | |||||||||
4.6 | dem Gastgeberstaat möglichst frühzeitig eine Liste der Entsendestaaten übermitteln, die an der Übung unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster teilnehmen werden; | |||||||||
4.7 | den Gastgeberstaat informieren, wer seitens SHAPE als autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 fungiert. |