Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

23.02.2001

Text

Artikel 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.