Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.05.2015

Text

2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren

Paragraph 30,

  1. Absatz einsWird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
  2. Absatz 2Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.