Absatz einsFür Anträge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, sowie die Paragraphen 74,, 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 194.