Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

Paragraph 7 c, (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 36 337 Euro, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, 72 673 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.

  1. Absatz 2In den im Paragraph 7 a, Absatz 3, erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Absatz eins,