Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDie Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung nach Paragraph 438, StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und allfälligen weiteren in den Paragraphen 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach Paragraph 21, beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.
  2. Absatz 2Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den Paragraphen 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
  3. Absatz 3Paragraph 43, Absatz 2, gilt dem Sinne nach.
  4. Absatz 4Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist unzulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch XII, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40023098