Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 14, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.

Text

Beschäftigung während der Karenz

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG) genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Weiters kann der Arbeitnehmer neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
  3. Absatz 3Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, auch mit einem anderen Arbeitgeber vereinbart werden.