Kurztitel
ORF-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Text
Stellenausschreibung
§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk - einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen - sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.