Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer eins,

ab 1. 1. 2002

Paragraph 18, Absatz 2 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,

Text

Ausnahmen von der Besteuerung

Paragraph 3, (1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    der Erwerb eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1 100 Euro nicht übersteigt,
  2. Ziffer 2
    der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,
  3. Ziffer 3
    der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des Nachlasses,
  4. Ziffer 4
    der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des römisch eins. Hauptstückes,
    römisch eins. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des römisch II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Ziffer 5
    bei behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland der Erwerb eines Grundstückes nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften,
  6. Ziffer 6
    der Erwerb eines Grundstückes durch einen fremden Staat für Zwecke seiner ausländischen Vertretungsbehörden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
  1. Absatz 2Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.