zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des
EG-Amtshilfegesetzes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2003,
Paragraph 6,
01.01.2001
30.04.2004
Paragraph 6, Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen