Kurztitel

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des

EG-Amtshilfegesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Paragraph 6, Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. Ziffer eins
    zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR oder mit Carnet ATA;
  2. Ziffer 2
    zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.