Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der Elektrizitäts-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
- Ziffer einsGenehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (Paragraphen 24 und 31);
- Ziffer 2die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Verfahrens;
- Ziffer 3die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
- Ziffer 4die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG;
- Ziffer 5die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (Paragraph 21, ElWOG);
- Ziffer 6die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
- Ziffer 7die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß Paragraph 34, Absatz 5,