Absatz einsDie Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staats nicht mehr vollstreckt werden kann.