Kurztitel

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 10

Ne bis in idem

  1. Absatz einsDie Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staats nicht mehr vollstreckt werden kann.
  2. Absatz 2Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist:
    1. Litera a
      wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
    2. Litera b
      wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;
    3. Litera c
      wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger des betreffenden Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflicht begangen wurde.
  3. Absatz 3Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.
  4. Absatz 4Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.
  5. Absatz 5Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägig bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.