Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsDieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle Staaten in Kraft, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind.
  3. Absatz 3Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002526