Datenschutzübereinkommen – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.08.2008
23.04.2018
08.11.2001
19/05 Menschenrechte
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 147 AB 376 S. 41. BR: AB 7840 S. 751.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. April 2008 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 3, Absatz 3, Litera b, für Österreich mit 1. August 2008 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (f. d. Königreich in Europa), Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, erklärt Bulgarien folgendes:
Anläßlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde hat Dänemark erklärt, das Zusatzprotokoll bis auf weiteres nicht auf Grönland und die Färöer Inseln anzuwenden.
Die Bundesrepublik Deutschland ruft ihre anlässlich des vom 6. bis. 8. Juni 2000 abgehaltenen Treffens des Konsultativkomitees, das Kraft Artikel 18, des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten eingerichtet ist, getätigten Ausführungen in Erinnerung, dass die bestehende Praxis für die Überwachung des Datenschutzes in Deutschland den Erfordernissen des Artikel eins, Absatz 3, des Zusatzprotokolls entspricht, weil die für Datenschutz verantwortlichen Behörden ihre Aufgaben völlig unabhängig erfüllen, selbst wenn sie in eine hierarchische Verwaltungsstruktur eingebettet sind.
Ferner haben die Niederlande am 28. September 2010 folgende Mitteilung abgegeben:
Das Königreich der Niederlande besteht derzeit aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestehen aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hören die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Ab diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs, ebenso wie Aruba, und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt zufolge unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – werden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den Karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.
Darüber hinaus wird hiermit eine Reihe von Vereinbarungen, die derzeit in den Niederlanden gelten, beginnend vom 10. Oktober 2010 als auf den karibischen Teil der Niederlande anwendbar erklärt.
Im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Zusatzprotokolls benennt Andorra die „Agència Andorrana de Protecció de Dades“ als die für Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel römisch II und römisch III des Übereinkommens in der inländischen Gesetzgebung zuständige Behörde.
Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls zu dem am 28. Januar 1981 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) –
in der Überzeugung, dass Kontrollstellen, die ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen, zu einem wirksamen Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beitragen;
in Anbetracht der Bedeutung, die dem Informationsaustausch zwischen den Völkern zukommt;
in der Erwägung, dass es angesichts der Zunahme des grenzüberschreitenden Austausches personenbezogener Daten erforderlich ist, im Zusammenhang mit diesem Austausch den wirksamen Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Persönlichkeitsbereichs zu gewährleisten – sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 11.4.2015 eingearbeitet.
e-rk3
16.08.2022
20005930
NOR30006605