Kurztitel

Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Langtitel

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN KRIMINALPOLIZEILICHEN ORGANISATION (ICPO – INTERPOL) ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERPOL ANTI-KORRUPTIONSAKADEMIE IN ÖSTERREICH

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 223 AB 440 S. 46. BR: AB 7888 S. 753.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Abkommens wurden am 23. November 2007 bzw. 19. März 2008 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2008 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (im Folgenden als „ICPO–Interpol“ bezeichnet)

UNTER BEZUGNAHME darauf, dass ICPO-Interpol beschlossen hat, die Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich anzusiedeln und unter Bezugnahme auf zukünftige Entscheidungen über die Ansiedelung anderer Dienststellen von ICPO-Interpol in Österreich mit Zustimmung der Regierung der Republik Österreich;

IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten von ICPO-Interpol in der Republik Österreich festzulegen und ICPO-Interpol die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

sind wie folgt übereingekommen: