Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007,

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen

StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 41 AB 125 S. 24. BR: AB 7708 S. 746.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 25. April 2007 bzw. 10. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat der Republik Albanien, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind

in der Erwägung, dass Zollzuwiderhandlungen die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinträchtigen;

in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren wichtig ist, ebenso die genaue Ermittlung des Wertes und des Ursprungs derselben;

im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;

in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;

unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Rechtsakten, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;

wie folgt übereingekommen: