Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007,
01.09.2007
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ÜBER DEN SITZ DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2007, (NR: GP römisch XXIII RV 133 AB 177 S. 27. BR: AB 7739 S. 747.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23, Absatz eins, mit Ausnahme von Artikel 12, mit 1. Juli 2007 rückwirkend in Kraft getreten; die dafür notwendigen Mitteilungen wurden am 8. Juni bzw. 7. August 2007 abgegeben.
des Abkommens tritt gemäß Artikel 23, Absatz 2, am 1. September 2007 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 25. Oktober 2005 über die Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden als Gründungsvertrag bezeichnet);
mit der Feststellung, dass sich gemäß Artikel 72 des Gründungsvertrages der Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Wien befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Energiegemeinschaft in der Republik Österreich festzulegen und der Energiegemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb der Energiegemeinschaft durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und die Energiegemeinschaft wie folgt übereingekommen: