Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2006,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
23.12.2006
05.05.1998
19/17 Gebietskörperschaften
(Übersetzung)
PROTOKOLL NR. 2 ZUM EUROPÄISCHEN RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN BETREFFEND DIE INTERTERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1462 AB 1606 S. 158. BR: AB 7622 S. 737.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 2, für Österreich mit 23. Dezember 2006 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert:
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Bulgarien |
Deutschland |
Litauen |
Luxemburg |
Moldau |
Niederlande |
Schweden |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Ukraine |
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit, dass sie nach Artikel 4 dieses Protokolls nur Artikel 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 169]:
Zypern
Zum Zweck von Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Albanien, dass sie die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Armenien, dass sie gemäß Artikel 4, des Protokolls die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinem von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebiet so lange nicht möglich ist, bis dieses Gebiet von der Besetzung befreit ist (angeschlossen ist eine schematische Übersicht der besetzten Gebiete).
In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie gemäß Artikel 4, dieses Protokolls Artikel 4, des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 mutatis mutandis auf die interterritoriale Zusammenarbeit anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie nur die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 anwenden wird.
Zum Zweck von Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Litauen, dass sie die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Das Großherzogtum Luxemburg wendet gemäß Artikel 4, des Protokolls Nr. 2 betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit die Bestimmungen von Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften an.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt Montenegro, dass es die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Das Königreich der Niederlande anerkennt das genannte Protokoll für das Königreich in Europa.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Artikel 4, des Protokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, des Protokolls Nr. 2 zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russischen Föderation, dass sie die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Unter Bezugnahme auf Artikel 6, des Protokolls Nr. 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens, das seitens der Regierung des Königreiches Schweden heute unterzeichnet wurde, sowie gemäß Artikel 4, des genannten Protokolls erklärt die Regierung von Schweden, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen anwenden wird.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2, dass sie nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Die Regierung der Slowakischen Republik erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 sowie Artikel 8, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, dass sie auch im Verhältnis zu Protokoll Nr. 2 nur Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 4, sowie Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Slowenien, dass sie Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 4, sowie Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Ukraine, dass sie Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften unterzeichnen –
eingedenk des Abschlusses des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen vom 9. November 1995 über die rechtlichen Auswirkungen von im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen und über die Rechtsstellung der Einrichtungen für die Zusammenarbeit, die möglicherweise durch Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit eingesetzt wurden;
in der Erwägung, dass Gebietskörperschaften für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben in immer stärkerem Maße nicht nur mit den benachbarten Gebietskörperschaften anderer Staaten zusammenarbeiten (grenzüberschreitende Zusammenarbeit), sondern auch mit nichtbenachbarten ausländischen Gebietskörperschaften, mit den sie gemeinsame Interessen haben (interterritoriale Zusammenarbeit), und dies nicht nur im Rahmen von Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und von Vereinigungen von Gebietskörperschaften, sondern auch auf zweiseitiger Ebene;
eingedenk der Wiener Erklärung von 1993, in der die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten die Rolle des Europarats bei der Schaffung eines Europas anerkennen, in dem durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften Toleranz und Wohlstand herrschen;
in Anbetracht dessen, dass es im Bereich der interterritorialen Zusammenarbeit keine Übereinkunft gibt, die dem Rahmenübereinkommen vergleichbar wäre;
in dem Wunsch, der interterritorialen Zusammenarbeit einen rechtlichen Rahmen auf internationaler Ebene zu verschaffen –
sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 05.09.2014 eingearbeitet.
e-rk3,
Staatschef
15.12.2022
20005151
NOR30005620