GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien
BGBl.Nr. 40/1981
25.11.1980
(Übersetzung)
ZWÖLFTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1981, (NR: GP römisch XV RV 319 AB 447 S. 45. BR: AB 2200 S. 401.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. November 1980 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Z 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie folgt: