Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005,
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
StF: BGBl. III Nr. 210/2005 (NR: GP XXII RV 816 AB 877 S. 110. BR: AB 7295 S. 722.)StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 816 AB 877 S. 110. BR: AB 7295 S. 722.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 38 Abs. 1 am 15. September 2005 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß Art. 38 Abs. 1 mit 1. Dezember 2005 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 38, Absatz eins, am 15. September 2005 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß Artikel 38, Absatz eins, mit 1. Dezember 2005 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Bundesrepublik Deutschland -
im Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der internationalen Kriminalität sowie grenzüberschreitenden Gefahren wirksamer zu begegnen,
in Ergänzung
des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden als „SDÜ“ bezeichnet) sowie des darauf aufbauenden, in die Europäische Union überführten Schengener Besitzstandes,
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen,
des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen,
des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen -
sind wie folgt übereingekommen: