Kurztitel
Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 11/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2005,
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten
StF: BGBl. III Nr. 11/2005StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2005,
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens wurden am 10. August 2004 bzw. 29. November 2004 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Abkommens wurden am 10. August 2004 bzw. 29. November 2004 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Rumänien (im weiteren Vertragsparteien genannt) haben
zum Zwecke der Zusammenarbeit in der Wahrnehmung gemeinsamer Migrationsinteressen
mit dem Wunsch der Verstärkung der Kooperation im Kampf gegen die illegale Migration und zum Zwecke der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 (im weiteren Genfer Flüchtlingskonvention genannt) und
in Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
Folgendes vereinbart: