Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,
01.04.2004
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STÄNDIGEN SEKRETARIAT DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ DER ALPEN ÜBER DESSEN AMTSSITZ
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 177 AB 227 S. 35. BR: AB 6879 S. 702.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Notifikationen gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Abkommens wurden am 13. Jänner 2004 bzw. 26. Jänner 2004 vorgenommen. Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 23, Absatz eins, mit 1. April 2004 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf das am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), das in Artikel 9 vorsieht, dass die Alpenkonferenz mit Einstimmigkeit die Errichtung eines Ständigen Sekretariats der Alpenkonvention beschließen kann;
unter Bezugnahme auf den Beschluss 7A der römisch VI. Alpenkonferenz vom 31. Oktober 2000, mit dem die Errichtung des Ständigen Sekretariats beschlossen wurde;
unter Bezugnahme auf den Beschluss VII/2 der römisch VII. Alpenkonferenz vom 19. November 2002, mit dem die Einrichtung des Sitzes des Ständigen Sekretariats in Innsbruck mit einer Außenstelle in Bozen festgelegt und der Generalsekretär beauftragt wird, im Namen des Ständigen Sekretariats ein Amtssitzabkommen mit dem Sitzstaat des Ständigen Sekretariats zu verhandeln und nach Genehmigung durch die Alpenkonferenz abzuschließen; und
Sub-Litera, i, m Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Ständigen Sekretariats in der Republik Österreich festzulegen und dem Ständigen Sekretariat die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu erleichtern;
sind die Republik Österreich und das Ständige Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen wie folgt übereingekommen: