UNO-City - Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO, UNIDO, Vorb. Kommission
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2003,
01.01.2002
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2005, (VFB) (NR: GP römisch XXII RV 11 AB 151 S. 28. BR: AB 6831 S. 700.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Mitteilung wurde am 10. September 2003 abgegeben. Das Abkommen ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.